Freitag, 17. März 2006

Zürcher Kantonalbank: Gewinnverteilung statt Steuerpflicht

Die exorbitanten Gewinne der Grossbanken waren ja letztes Jahr geradezu unanständig. Da ist es nur in Ordnung, wenn ein kleiner Teil der völlig überhöhten Gebühren via Umverteilung wenigstens im Staatssäckel landet.

Man lernt aber nie aus. Bis anhin dachte ich, dass auch die Zürcher Kantonalbank (ZKB) wie jede andere Firma Steuern zahle. Dem ist aber offenbar nicht so, wie man dem Zürcher Unterländer vom letzten Freitag entnehmen kann. Als Staatsbank liefert die ZKB keine Steuern ab, sie zahlt Gewinnanteile wie an Aktionäre:

«Das Zürcher Unterland profitiert mit knapp 10 Mio. Franken», schreibt Roger Tellenbach und verweist auf eine Tabelle aus der hervorgeht, dass die ZKB für das Geschäftsjahr 2005 pro Kopf der Bevölkerung CHF 51.4183 an die Gemeinden ausschüttet. Nach zivilrechtlichem Wohnsitz bemessen wohnten in Weiach per Ende Jahr 959 Personen. Also gibt das einen Zustupf in die Gemeindekasse von rund 49'310 Franken. Die Gemeinde hat's zwar nicht wirklich nötig. Aber freuen wird der Betrag den Säckelmeister sicher.

Dividenden gegen Staatshaftung

Dieses Füllhorn ist im ZKB-Gesetz vorgesehen. Im Achten Abschnitt steht zum Thema Gewinnverteilung: «§ 26. Aus dem Reingewinn wird zunächst das Dotationskapital verzinst und anschliessend auf dem Partizipationskapital eine der Ertragslage der Bank angemessene, von Ausgabepreis und Marktwert abhängige Dividende entrichtet. Soweit der Rest nicht zur Reservebildung verwendet wird, sind davon zwei Drittel dem Kanton Zürich und ein Drittel den politischen Gemeinden des Kantons im Verhältnis zur Einwohnerzahl zuzuweisen

Nach Strüby's Rechnungsbüchlein kann man jetzt überprüfen, was der Zürcher Unterländer schreibt: «Zum dritten Mal in Folge hat die Zürcher Staatsbank 2005 ein Rekordergebnis erzielt. Insgesamt 195 Mio. Franken des Gewinns kann sie an die öffentliche Hand ausschütten. Zwei Drittel davon gehen an den Kanton Zürich, ein Drittel – rund 65 Mio. Franken – erhalten die 171 Gemeinden des Kantons, proportional zur Einwohnerzahl

Das Korrelat dazu ist allerdings auch im ZKB-Gesetz vorgesehen, die sogenannte Staatshaftung: «§ 6. Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten und das Partizipationskapital nicht

Und was das bedeutet wissen z.B. die Solothurner nur allzu gut. Deren frühere Staatsbank ist nämlich vor einigen Jahren gecrasht und das hat sich in der Staatsrechnung und damit bei den Steuern niedergeschlagen. Ähnliches haben die Berner und Waadtländer erlebt.

Quellen

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