Mittwoch, 10. März 2010

Rückschein an das Statthalteramt

Am 29. Juni 1939 hat ein (namentlich leider nicht bekannter Einwohner von Weiach) einen eingeschriebenen Brief erhalten und die Annahme desselben per Rückschein bestätigt.

Soweit der Lokalbezug zu diesem so genannten Rückschein, der aktuell auf Ricardo zur Auktion steht:


Wie ist das nun genau mit diesem Rückschein? Schon Meyers Konversationslexikon, Vierte Auflage von 1885-1892 erwähnte ihn in Bd. 14, S. 8:

«Rückschein, eine von dem Empfänger einer Einschreibsendung, einer Paketsendung ohne Wertangabe oder einer Postsendung mit Wertangabe auszustellende Empfangsbescheinigung, die der Absender erhält, wenn er die Bemerkung »Rückschein« (avis de réception) und seinen Namen in der Aufschrift mit angiebt. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankiert sein; für die Beschaffung des Rückschein ist außer dem Porto eine Gebühr von 20 Pf. zu entrichten. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Annahmeverweigerung der Postsendung. (S. auch Postwertzeichen, S. 323a.)»

Diese Art von Bestätigung gab es nicht nur bei der Deutschen Reichspost. Es gibt sie auch heute noch bei der Schweizerischen Post:

«Rückschein. Ein zusätzlicher Zustellnachweis

Beim Versand von eingeschriebenen Briefen mit Rückschein erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, wann und an wen die Sendung zugestellt wurde.

Bringen Sie den Vermerk «Rückschein» oberhalb der Adresse an und legen Sie einen ausgefüllten Rückschein bei. Rückscheinformulare erhalten Sie in jeder Poststelle. Der Rückschein wird Ihnen nach erfolgter Auslieferung (inkl. Zustellvermerk) per A-Post zugestellt. Die Zusatzleistungen «Eigenhändig» und «Rückschein» können auch kombiniert werden.
»

Dieses Zusatzleistungen zur Dienstleistung «Einschreiben (R)» lässt sich die Post mit Zuschlägen abgelten.

Wer einen bis 500g schweren Brief per Einschreiben (CHF 5.00), mit Rückschein (Zuschlag CHF 3.00) und Eigenhändige Auslieferung verlangt (Zuschlag CHF 6.00) zahlt also zusätzlich zum normalen Porto 14 Franken!

Und trotzdem kann der Empfänger wohl vor Gericht immer noch behaupten, das sich im Briefumschlag befindende Dokument sei gar nicht drin gewesen.

Keine Kommentare: