Freitag, 23. Juli 2010

Den Bach vor dem Haus selber im Zaum halten

«Der bach wirt nitt synen furt geleittet, laufft allenthalben uß». Diese Klage erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 an elfter Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Die Regierungsvertreter aus der Stadt Zürich führten den Punkt «Dorf Bach» schon als Artikel 3 auf und betonten explizit die Eigenverantwortung eines jeden Haus- und Grundbesitzers:

«Ein jeder soll schuldig sin, vor sinem Huß und an sinen Gütern den Bach in Eeren ze haben und im rechten furt und ganz [gemeint: gang] zu erhalten. Wellicher aber das nit thete und der Bach durch eines Sumnuß ander Lüten an dem Jren zu Schäden usluffe, der sol den Schaden abtragen und darzu ein Pfund Gelts zu Buß verfallen sin, uf welches dann die Geschwornen ir Ufsehen haben.»

Versäumnisse sind im Schadenfall kostspielig

Die Busse konnte beim vergleichsweise bescheidenen Betrag von 1 Pfund angesetzt werden, da die eigentliche Strafe darin bestand, einem weiter unten am Bachlauf liegenden Anstösser den ganzen Schaden ersetzen zu müssen, sollte die Untersuchung des Vorfalles zum Schluss kommen, sein Versäumnis (z.B. Nicht herausgeschaufeltes, angeschwemmtes Material im Bachbett) habe einen Schaden letztlich verursacht. Versicherungen, die Elementarschäden abdeckten, gab es noch nicht. Und selbst da könnte eine präventive Schadenminderungspflicht stipuliert werden.

Dass man die Aufforderung, das Bachbett in Ordnung zu halten immer wieder erneuern musste, zeigt u.a. das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 30. September 1807, welches bestimmt, dass «die Dorfbäch bey 1 Fr. Buß ausgeschart werden» - und zwar durch die Anstösser (vgl. dazu Weiacher Geschichte(n) Nr. 93).

Quelle und weiterführender Artikel

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