Freitag, 20. August 2010

Augustwetter 1960: Regen, Regen, Regen!

Der August 2010 ist wesentlich kühler und regnerischer ausgefallen als der heisse Juli. Grosse Niederschlagsmengen waren zu verzeichnen. Wie war das Wetter vor 50 Jahren? Ebenso nass?

Ja. Schon der Juli 1960 ist ziemlich feucht ausgefallen (vgl. WeiachBlog vom 12. Juli 2010). Der Verfasser der Jahreschronik 1960, der frühere Weiacher Primarschullehrer Walter Zollinger, hofft am Schluss der Schilderung des Juliwetters, das «Augstenwetter helfe noch etwas zu einer bessern Ernte!». Und wie kam es?

«Leider erfüllt sich diese Hoffnung gar nicht. Mit Ausnahme der Tage vom 3.8./4.8./10.8./17.8./20. und 21.8. waren die ersten 3 Wochen ganz ungünstig zur Ernte. Immer fiel während eines Teils des Tages oder über Nacht Regen, Regen, Regen! Ein Zeitungsbericht meint dazu:

"Die wenigen sonnigen Stunden erlaubten lediglich das Mähen und Aufpuppen. So kommt es, dass heute auf fast allen Weizenfeldern lange Puppenreihen stehen. Welch eine Pracht für uns Städter und welch ein Segen für den Bauern bedeutet ein goldenes Aehrenfeld! - Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass an den aufgestellten Garben die Aehren vor Todesreife bald schwarz werden. Das Korn, das trocknen und glashart werden sollte, quillt wegen der ständigen, grossen Feuchtigkeit im Gegenteil auf und beginnt zu keimen und auszuwachsen. Gekeimtes Korn kann aber nur noch zu Futterzwecken verwendet werden."

Also nochmals: "Getreideernte in Gefahr?" Viel mehr Arbeit, als bei gutem Wetter und trotzdem mise Qualität und geringer Ertrag. Erst letzte Monatswoche, wenigstens bis zum 28.8., brachte noch ein paar schöner, niederschlagsloser Tage. Jetzt musste heimgeführt sein, was noch draussen stand. Auch geemdet wird nun zwischendurch, soviel man vermag. Man weiss ja nie, wie's nachher wieder kommt. Das gab ein ungemein strenges Monatsende für unsere Bauernfamilien!
»

Wie leider häufig bei Zollinger ist die Quelle des Zeitungsberichts nicht angegeben.

Quellen
  • Zollinger, W.: Gemeinde Weiach. Chronik des Jahres 1960 - S. 6-7. [Original in der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich. Signatur: G-Ch Weiach 1960].

Donnerstag, 19. August 2010

Wem gehören überhängende Früchte?

Gestern haben wir festgestellt, dass nicht alle im Verzeichnis vom Februar 1596 aufgeführten «Unordnungen» im schriftlich niedergelegten Gemeinderecht berücksichtigt wurden.

Punkt 12 der Beschwerdenliste: «Gespan von wegen deß überriß der bäumen», sucht man in der Gemeindeordnung vom November 1596 vergeblich. Offensichtlich ging dieser Punkt vergessen.

Gemeint ist mit dem «überriß» gemäss Th. Weibel der «Überhang von Baumfrüchten» über eine Parzellengrenze hinweg (RQNA, S. 524).

Das «Gespan» (die Streitigkeiten) drehte sich also mindestens um die Frage, wem die Früchte an überhängenden Ästen gehören: dem Besitzer der Parzelle auf dem der Baum steht, oder demjenigen über dessen Parzelle sie reifen.

Nun sind es aber nicht nur überhängende Äste, welche Schatten werfen. Auch Wurzeln scheren sich wenig um Parzellengrenzen. Beide entziehen dem Nachbargrundstück Licht bzw. Nährstoffe, die dann beispielsweise in einem Hausgarten fehlen.

Das Zivilgesetzbuch schaffte vor 100 Jahren Klarheit

Heute ist diese nachbarrechtliche Frage klar geregelt. Und zwar im Schweizerischen Zivilgesetzbuch unter Art. 687: «Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.» (Art. 687 Abs. 1 ZGB). Er muss das allerdings so machen, dass der Baum dadurch nicht irreversibel geschädigt wird.

Solange der Baum steht, darf der Nachbar als Entschädigung die Früchte pflücken, die an überhängenden Ästen über der eigenen Parzelle wachsen: «Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).» (Art. 687 Abs. 2 ZGB)

Auf überbauten Grundstücken gilt demnach: Früchte, die auf das eigene Grundstück herabfallen, sowie solche die an überhängenden Ästen wachsen, darf man für sich behalten.

Bei Waldparzellen ist dies aber nicht der Fall (Art. 687 Abs. 3 ZGB).

Quelle

Mittwoch, 18. August 2010

Nicht alle Unordnungen per Erlass abgestellt

In den letzten Wochen war meist vom «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» die Rede. Es wurde sehr wahrscheinlich im Winter 1595/96 zusammengestellt (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli) und bildete die Basis für die erste schriftlich niedergelegte Weiacher Gemeindeordnung vom November 1596 (nachfolgend als «GO 1596» bezeichnet). 

Nachfolgend die Übersicht über alle bisherigen Beiträge, die den ersten Teil des Weiacher Gemeinderechts nach Friedrich Ott behandeln (der zweite Teil, umfassend Art. 19-31, ist ein Auszug aus der Holzordnung von 1567; der dritte Teil, umfassend Art. 32-46, eine Gerichtsordnung, die erst 1597 erlassen wurde; vgl. die Übersicht im WeiachBlog vom 14. Juli 2010). 

Unter dem Artikel steht die entsprechende Klage aus dem «verzeichnuß» (wo [--.] steht, fehlt eine solche), darunter der Link auf den Beitrag, zusätzlich bei Besonderheiten ein Kommentar: 

Präambel GO 1596 

Art. 1 GO 1596 
[1.] «Erstlichen, so laßt man die gemeinen brünnen abgan»

Art. 2 GO 1596 
[5.] «Die strasßen werden nit jnn eehren gehalten»

Art. 3 GO 1596 
[11.] «Der bach wirt nitt synen furt geleittet, laufft allenthalben uß»

 Art. 4 GO 1596 
[9.] «Grosße gefahr mit dem führ, luogt niemand darzuo»
«Grosße gefahr mit dem führ», WeiachBlog 24. Juli 2010 

 Art. 5 GO 1596 
[6.] «Ungehorsamme von wegen der gmeindt unnd gemeinwerchs»
Im Art. 5 wird das Gemeinwerk nicht explizit erwähnt, vgl. dazu jedoch Art. 14 der Holzordnung von 1567 (RQNA Nr. 180, S. 391; s. WeiachBlog Nr. 1707). 

 Art. 6 GO 1596 
[2.] «Jtem, so ziecht man die gemeinen zinß nitt yn» 

 Art. 7 GO 1596 
[7.] «Uff die gemeind nützitt ohne wichtige ursachen verzehren»

 Art. 8 GO 1596 
[--.]
Ordentliche Rechnungslegung verlangt, WeiachBlog 28. Juli 2010 

 Art. 9 GO 1596. 
[8.] «Jtem zween böß äcker, so der kilchen gehörig, niemand umb den zinß buwen» 
Im Art. 9 wird keine Antwort auf das eigentlich geschilderte Problem gegeben. 

 Art. 10 GO 1596 
[15.] «Wann zwüschendt zweyen ein hag gemacht wirt jm veld, setzt man den hag jnn die march, solte rad wytte geben werden» 
Eine Radweite geben, WeiachBlog 3. August 2010 

Art. 11 GO 1596 
[--.]
Währschafte Zäune waren Pflicht, WeiachBlog 4. August 2010 

Art. 12 GO 1596 
[--.]

Art. 13 GO 1596 
[--.] Mundraub und anderes Zleidwerchen verboten, WeiachBlog 6. August 2010 

Art. 14 GO 1596 
[13.] «Die hirten brennend eychen umb»
«Die hirten brennend eychen umb» , WeiachBlog 7. August 2010 

Art. 15 GO 1596 
[--.]
Weide auf der Haferzelg nur mit Auflagen, WeiachBlog vom 8. August 2010 

 Art. 16 GO 1596 
[14.] «Grund und boden wirt verkoufft und nit anzeigt»
Wieder Ordnung in den Grundstückhandel bringen, WeiachBlog vom 10. August 2010 

Art. 17 GO 1596 
[3.] «Unglycheit mit dem ackarig»
Da ging es wirklich noch um die Wurst, WeiachBlog vom 11. August 2010 

Art. 18 GO 1596 
[10.] «Unordnung und gespan von wegen deß wuocher stiers»
Halteprämie für den kommunalen Wucherstier, WeiachBlog vom 17. August 2010 

Nicht aufgenommen sind somit die Klagen Nummern 4 und 12: 

[4.] «Jtem uff die mülj ist von deß predicanten pfruond wegen nach nützid wie aber uff andere güeter geschlagen und angelegt». Dieser Punkt ist im «verzeichnuß» gestrichen worden. 

[12.] «Gespan von wegen deß überriß der bäumen». Davon mehr im Beitrag vom 19. August.

Dienstag, 17. August 2010

Halteprämie für den kommunalen Wucherstier

«Unordnung und gespan von wegen deß wuocher stiers» wird als Missstand Nr. 10 im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 aufgeführt (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Was wuchert denn da?

Das Wort Wucher hat heutzutage einen denkbar schlechten Ruf. In der Wikipedia wird es als «Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation des Vertragspartners» definiert, geradezu klassisch verkörpert im Wort «Wucherzins». Das Schweizer Konsumkreditrecht legt beispielsweise den Maximalzins auf 15% pro Jahr fest. Was darüber liegt ist Wucher.

Je nach Standpunkt und Kontext konnte das Wort aber auch positiv besetzt sein, im Sinne von reichem Ertrag. Das klingt noch an, wenn man z.B. von wucherndem Grünzeug redet. Wenn vom Wucherstier die Rede war, dann in diesem Sinne.

Das Wörterbuch «Versuch einer allgemeinen teutschen Idiotikensammlung» von Friedrich Carl Fulda aus dem Jahre 1788 gibt Wucherstier als badisches Wort mit der Bedeutung Zuchtstier an. Im «Schwäbischen Wörterbuch mit etymologischen und historischen Anmerkungen» von Johann Christoph von Schmid aus dem Jahre 1831 wird das Wort wie folgt erklärt: «wucherstier, m. Zuchtstier, Bd. Wucher drückt Fruchtbarkeit aus, uber, ubertas.» uber ist das lateinische Wort für die weibliche Brust. Der Wucherstier ist also anscheinend eine süddeutsch-schweizerische, um nicht zu sagen: alemannische Besonderheit. Er wird auch als Faselstier (von faslen = sich fortpflanzen), Gemeindestier oder Hagen bezeichnet.

Ohne Stier keine Milch

Wenn es bei einem so wichtigen Thema wie der Fortpflanzung des Rindviehs zu Gespan (also heftigen Streitereien) kam, dann hatte die Obrigkeit allen Anlass einzugreifen. Schliesslich geben Kühe nur dann Milch, wenn sie regelmässig kalben. Auch wenn zur damaligen Zeit sehr wahrscheinlich nur gerade so viele Milchkühe gehalten wurden, dass es knapp über den Eigenbedarf ging (denn gewerbsmässige Käsereien kannte man im Gebiet des Unterlandes um Weiach erst ab dem 19. Jahrhundert), ist klar, dass ohne den Zuchtstier mittel- und langfristig gar nichts ging.

Eine Frage der Zahlungsbereitschaft

Unter dem Titel «Wucher Stier» nahmen die Gnädigen Herren zu Zürich daher folgende Bestimmungen als Artikel 18 in die Weiacher Gemeindeordnung vom November 1596 auf:

«Alsdann die Jar har von wegen des Wucher Stiers sich allerlei Span und Mangel zugetragen, ist deßhalb umb Richtigkeit willen disere Ordnung gemacht worden, namblich, das nun hinfüro ein Gmeind sich mit einanderen jerlich vereinen, wie vill Geltes man zu erhaltung eines Stieres von einer jeden Kuh zu bezalen uslegen wolle, und man dann umb sollich Gelt einem in der Gmeind den Wucherstier uf dasselbig Jar verdingen, der söllichen Stier wol halten möge, das man darmit versehen sige.»

Eine ausführliche Beschreibung der Wucherstier-Angelegenheit ist im Artikel Weiacher Geschichte(n) Nr. 117: «Zucht und Ordnung! Vom Wucherstier zur Viehzuchtgenossenschaft Weiach, 1596 bis 1999» zu finden (vgl. Link unten).

Man kann das Problem auch anders lösen

Interessant ist, dass die Weiacher die Haltung des Zuchtstieres nicht einer ganz bestimmten Person (wie z.B. dem Pfarrer) oder dem jeweiligen Besitzer eines Grundstückes überbanden (vgl. die Regelung im bernischen Herrschaftsgebiet), sondern die Gemeindekasse dafür einzustehen hatte. Diese Regelung hatte immerhin den Vorteil, dass die Gemeindeversammlung sich jedes Jahr sehr genau überlegen musste, was ihnen die Fortpflanzungsdienstleistung denn nun wert sei.

Spätestens 1623 war man von der Lösung abgekommen, jemanden für die Haltung des Stiers zu bezahlen. Nun mussten die Besitzer von jeweils 3 Kühen im Turnus für den Wucherstier sorgen (vgl. dazu Weiacher Geschichte(n) Nr. 117). Ob das besser funktioniert hat ist nicht bekannt.

Quellen

Mittwoch, 11. August 2010

Da ging es wirklich noch um die Wurst

Im 16. Jahrhundert wurde auch der Wald regelmässig und selbstverständlich auch für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Er war noch nicht - wie das heute der Fall ist - für die auf Holzertrag optimierte und dem Erosionsschutz verpflichtete Forstwirtschaft reserviert.

Konkret bedeutete dies, dass man die Nutztiere nicht nur auf Stoppelfeldern und Wiesen weiden liess (vgl. WeiachBlog vom 8. August), sondern eben auch im Wald. Mit allen Problemen, die das mit sich brachte. Zu intensive Beweidung lässt dem Wald keine Chance zur Verjüngung - deshalb wird Jungwuchs zum Schutz vor Wildtierverbiss eingezäunt.

Schweine wurden in den Wald getrieben

Besonders beliebt war der sogenannte «Ackeret», also die Schweinemast im Wald. Schweine lieben Eicheln und Buchnüsschen. Durch dieses Futter wurde das Fleisch auch besonders schmackhaft - nicht umsonst sagt man auch, der beste Schinken wachse unter den Eichen. Willkommener Nebeneffekt: das Wühlen der Schweine im Boden kann den Aufwuchs von Jungeichen sogar begünstigen.

Bei der wirtschaftlichen Bedeutung des Themas für die dörfliche Wirtschaft verwundert es daher nicht, «Unglycheit mit dem ackarig», bereits als Missstand Nr. 3 im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 vorzufinden (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Unterschiedlich grosses Nutzungsrecht

Um dieser «Ungleichheit» abzuhelfen, wurden in der Weiacher Gemeindeordnung vom November 1596 in Artikel 17 unter dem Titel «Ackaret» folgende Bestimmungen aufgenommen:

«Ein Pur, so mit einem Zug buwt, soll Gewalt haben, acht Schwin, sodann einer, so mit zweien Zügen buwt, zwölf Schwin und ein Tagnouwer drei Schwin in Ackeret gaan und louffen ze lassen. Was aber einer über dise bestimmte Zal in Ackeret schlachen wollte, von denselben Schwinen soll er wie andere den Lon geben und wann der Ackaret wol gradt und die vile deßelben vorhanden ist und ein Gmeind räthig und eins werden möchte, frömbde Schwin in Ackaret ze nemen, so soll das Gelt, so darvon gfalt, flißig zesammen behalten, an der Gmeind Nutz verwendt und darumb Rechnung gegeben werden.»

Von Gleichheit im einem modernen Sinne (pro Kopf ein gleich grosses Nutzungsrecht) kann also nicht die Rede sein. Wer mehr Ackerland besass hatte auch einen grösseren Anteil am Ackeret, wobei dieses Recht offensichtlich nicht proportional zur Grösse des Vermögens war. Die doppelte Anzahl Zugtiere gab nicht das doppelte Ackeret-Recht. Und die landarmen Tauner hatten ein fixes Recht auf drei Schweine.

Fremde Schweine nur bei Überfluss

Die obige Regelung war nicht unbedingt geeignet, die Übernutzung des Waldes zu verhindern, erschwerte sie aber zumindest. Denn nicht jeder konnte es sich leisten, für jedes Schwein über seiner Nutzungsquote etwas bezahlen zu müssen. Und da dieser «Lon» betragsmässig nicht festgelegt war, konnte ihn die Gemeinde nach Belieben anpassen wenn man das für nötig erachtete.

Schweine von ausserhalb der Gemeinde (also z.B. solche aus der Stadt Kaiserstuhl) wurden nur dann in den Weiacher Wäldern geduldet, wenn es überreichlich zu Fressen gab und die Besitzer bereit waren, dafür zu bezahlen. Der Entscheid, ob man fremde Tiere zulassen wollte, erforderte offenbar einen Beschluss der Gemeindeversammlung.

Interessant ist, dass auch hier wieder die Mahnung eingebaut wurde, das von fremden Schweinebesitzern eingenommene Geld müsse zum Nutzen der Gemeinde verwendet und darüber Buch geführt werden.

Quellen
  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 179. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 409-410.
Weiterführende Artikel

Dienstag, 10. August 2010

Wieder Ordnung in den Grundstückhandel bringen

«Grund und boden wirt verkoufft und nit anzeigt», findet man als Missstand Nr. 14 im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Das volle Eigentumsrecht an Grund und Boden lag im Mittelalter und der frühen Neuzeit nur in seltenen Fällen direkt in der Hand des Bewirtschafters. Meistens gehörte das Land einem weltlichen oder kirchlichen Grundherrn, der es an einen (oder eine Gruppe von) Bauern verlieh und dafür einen Zins in Form von Naturalien (später auch Geld) erhielt.

Der Bauer hatte aber zunehmend nicht nur die Stellung eines heutigen Pächters, der bei der Gewerbepacht (Hof und Land) auf 9 Jahre und bei der Parzellenpacht (nur Land) auf 6 Jahre fix damit rechnen kann und auch ein Vorkaufsrecht besitzt. Seine Rechte waren wesentlich näher an dem, was heute als Eigentum bezeichnet wird.

Erblehen sind so gut wie Eigentum

Noch Ende des 16. Jahrhunderts unterschied man zwischen Handlehen und Erblehen. Handlehen (auch Zeitlehen genannt) waren an die Person des Lehennehmers geknüpft und ihm auf Lebenszeit verliehen. Erblehen dagegen waren voll vererblich. Sie stellten also viel eher einen Vermögenswert dar. Dazu Anne-Marie Dubler im Artikel Eigentum im Historischen Lexikon der Schweiz:

«Mit dem Erblehen näherten sich Eigen und Lehen in der Rechtswirklichkeit wieder einander an: Inhaber von Erblehen konnten zunehmend unbeschränkt über diese verfügen. Selbst bäuerl. Lehen konnten als Nutzeigentum vom 16. Jh. an wie Eigen vererbt, vertauscht, verpfändet, verschenkt, veräussert und geteilt werden, wobei dem Inhaber des Eigens das ausschliessl. Recht verblieb, Lehen zu besetzen und zu entsetzen.»

Mit anderen Worten: dem Grundherrn blieb nicht viel mehr als das Abnicken der Transaktion, sowie das Recht auf vom Bodeneigentum abgeleitete Einnahmen: darunter eine jährliche Bodenrente (eine Art Einkommenssteuer), den Ehrschatz (eine Art Handänderungssteuer) sowie den Fall (eine Art Erbschaftssteuer), wobei diese Rechte auch den Inhabern der niederen oder der hohen Gerichtsbarkeit zustehen konnten - und nicht nur dem Grundherrn.

Sicherung von Handänderungssteuer und Vorkaufsrechten

Als Artikel 16 wurden daher in die Weiacher Gemeindeordnung vom November 1596 unter dem Titel «Güteren Verkauf anzeigen und verkünden» folgende Bestimmungen für den Liegenschaftenhandel aufgenommen:

«So einer sine Güter, die Lehen sind, zu verkaufen gesinnet, soll er dasselbig nach gemeinem Rechten sinem Zinßherren anzeigen und feilbieten. Was aber andere liggende Güter, so nit Lehen, sonder eigen sind, antrift, da soll einer, so derselben Gütern verkaufen will, daßelbig dem Weibel oder Dorfmeiern anzeigen ald in der Kilchen feil rüffen lassen, damit so Jemandts derselben Güteren zügig oder käufig were, er das zethund wüße. Wo aber us solliche Verkündung niemand in der Gemeind die Güter kaufen wellte, alsdann einer dieselben gegen einem ußeren verkaufen mögen. Jedoch wo fern innert Jarsfrist ein Jnsaß und Gmeindtsgnoß deß begerte, soll derselb zu sollichem verkauften Gut in der Zit den Zug haben, wie das von Alter harkommen und brüchig ist.»

Dass man den Grundstückhandel wieder unter Kontrolle bringen wollte, ist also nicht nur mit dem Interesse der Grundherren an der Sicherung der Handänderungssteuer zu erklären. Mindestens ebenso gross war das Interesse der Dorfgemeinschaft, dass die (anscheinend althergebrachten) Vorkaufsrechte innerhalb der Gemeinde respektiert wurden.

Preis nach oben offen

Was in Artikel 16 nicht explizit zum Ausdruck gebracht wird, ist die Frage des übersetzten Kaufpreises, der Vorkaufsberechtigte daran hindert, ihr Recht auch tatsächlich auszuüben. Heute existiert eine Preisbremse, die in Art. 66 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) stipuliert ist. Damals war der Preis nach oben nicht begrenzt, was in der Praxis bedeutete, dass es sich primär die dörfliche Mittel- und Oberschicht leisten konnte, Land zuzukaufen.

Quellen
  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 178-179. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 409.
  • Dubler, A.-M.: Artikel Eigentum, Abschnitt 2: Formen. Stand am 15.4.2010. In: Historisches Lexikon der Schweiz, Internet-Ausgabe.

Montag, 9. August 2010

Wenn die Reviergrenze auf der Mittellinie liegt

Weiach gehört ja bekanntlich seit einem Jahrzehnt zum 6. Agglomerationsgürtel der Stadt Zürich - sagt das Bundesamt für Statistik. Dass dem so ist sieht man der Bausubstanz und der demographischen Struktur der Gemeinde auch je länger desto deutlicher an. Wir sind längst kein Bauerndorf mehr.

Dies ficht die Weiacher Gemeindeväter jedoch überhaupt nicht an. Man pflegt den Mythos unverdrossen weiter. Und im Herzen denken Verwaltung und Gemeinderat immer noch bäuerlich. Wie wäre ein Beitrag wie der nachstehende in der jüngsten Ausgabe der Gemeindemitteilungen sonst zu erklären?

ALARMIERUNG WILDHÜTER

«Als Grenze der beiden Reviere Stadel-Endberg und Sanzenberg dient die Mittellinie der Stadlerstrasse in Weiach. Massgebend ist, ob das Tier auf der linken oder auf der rechten Seite der Mittellinie liegt.

Folgende Wildhüter sind bei einem Unfall mit einem Wild oder beim Fund von einem toten Wild zu benachrichtigen:

Revier Stadel-Endberg: Stadlerstrasse in Fahrtrichtung Stadel auf der linken Strassenseite.
1. Priorität: Sacha Perbellini 079 666 53 59
2. Priorität: Remo Perbellini 044 867 41 78 / 079 767 17 51

Revier Sanzenberg: Stadlerstrasse in Fahrtrichtung Stadel auf der rechten Strassenseite.
1. Priorität: Walter Ruder 044 858 21 70 / 079 662 56 73
2. Priorität: Robert Hedinger 044 867 38 38 / 079 666 17 47
»

Streng geteilte Zuständigkeitsbereiche

Haben Sie das verstanden? Mmmh? Das Jagdrevier Stadel-Endberg liegt also im Osten. Das Jagdrevier Sanzenberg im Westen. Und die Grenze bildet ausgerechnet die Mittellinie der Kantonsstrasse. Ist das nicht toll?

Natürlich ist diese Information vor allem für Landwirte gedacht, die rechts und links der Stadlerstrasse arbeiten und die Wildhüter kennen. Und natürlich ist die Regelung vor allem für Fälle gedacht, in denen ein angefahrenes Tier auf der Strasse liegenbleibt. Und zwar schön brav rechts oder links der Mittellinie.

Für heikle Spezialfälle nicht geeignet

Ad absurdum geführt wird die Abgrenzung allerdings, wenn das automobil abgeschossene Wildtier zufälligerweise genau in der Mitte der Strasse liegt - und damit in beider Jagdgesellschaften Territorium. Rufen Sie also ja nicht die Falschen an. Das könnte noch böses Blut geben.

Interessant dürfte es auch werden, wenn das Tier von einer Strassenseite auf die andere wechselt (Richtung genau beachten!!) und einem dabei in die Quere kommt, wie dem WeiachBlogger vor ein paar Monaten im Appenzellerland selber passiert.

Auf der Hauptstrasse von der Schwägalp nach Urnäsch springt mir ein Hirsch in die linke Vordertüre, hakt mit dem Geweih im Seitenspiegel ein, reisst ihn ab, knallt mit dem Körper in die linke hintere Türe und rutscht über das Heck ab. Kurz darauf steht das Tier etwas belämmert, aber sonst (zumindest äusserlich) wohlbehalten etwas erhöht auf der rechten Strassenseite und verzieht sich dann in die Dunkelheit. Ein paar Haare am Lack - das ist alles was der Hirsch am Tatort zurücklässt.

Was ich in dem Fall gemacht habe? Klarer Fall: Sofort Telefon 117! Und genau das wird dem waidmännischen Laien ganz am Schluss der klar abgezirkelten Revierabgrenzung zwischen Stadel-Endberg und Sanzenberg glücklicherweise doch noch erlaubt:

«In jedem Fall kann auch die Polizei unter der Nummer 117 kontaktiert werden.»

Gottseidank! Die Polizei weiss hoffentlich auch die verzwickte Frage nach der exakten örtlichen Zuständigkeit zur allerseitigen Zufriedenheit zu lösen.

Tote Tiere auf der Mittellinie, unfallflüchtige Hirsche und weitere reviertechnische Problemstellungen überlassen wir Nicht-Jäger nämlich noch so gerne den Freunden und Helfern von der Kantonspolizei.

Quelle
  • Alarmierung Wildhüter. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, August 2010 - S. 5.

Sonntag, 8. August 2010

Weide auf der Haferzelg nur mit Auflagen

Artikel 15 der Weiacher Gemeindeordnung vom November 1596 ist eine derjenigen Bestimmungen, welche im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli) nicht explizit erwähnt werden.

Unter dem Titel «Haber Zelg» dekretierte die hohe Obrigkeit:

«Wann die Haber Zelg haft ist und inn ußligt [in eß ligt] und etwann einer ein Stuk Acher darinne gelegen uß Unvermögen oder Unkommlichkeit nit ansaien und haberen köndte ald welte, soll derselbig befuegt sin, sollich Stuck mit gfangnem Vech und einem Hirten ze weiden und ze nutzen, also das sontst Niemand anderer Gwalt haben, ime mit sinem Vech daruf ze faren, bis die Stroffel Weid angadt; wann aber das Vech deßen so sinen Acker also weiden will, einem anderen am Saamen Schaden tete, denselben Schaden er abzetragen schuldig sin.» (Fassung Weibel in eckigen Klammern)

Kompromisslösung par excellence

Gemäss dem Glossar von Weibel ist eine «zelg» ein «bestelltes Feld, ein Drittel der Ackerflur im Dreizelgensystem» (vgl. mehr dazu am Schluss des Beitrags). Wenn diese Zelg «haft» ist, dann ist sie «eingehagt». Und wenn etwas in «ess» liegt, dann verstanden die damaligen Weyacher darunter offenbar ein «eingezäuntes vom Weiderecht ausgeschlossenes Saatfeld». Der Begriff «gfangen» im Zusammenhang mit Vieh bedeutet: «am Stricke geführt, nicht frei herumlaufend». Und bei der «Stroffelweid» oder Stoppelweid handelt es sich um die Weide auf dem abgeernteten Acker.

Hier wurde also ein Kompromiss zwischen divergierenden Interessen geschlossen, wobei ein Schaden an fremdem Eigentum innerhalb der Haferzelg nur eine Schadenersatzpflicht auslöste. Eine Busse wurde für eine Übertretung von Vorschriften des Artikels 15 - zumindest gemäss dem Wortlaut des Artikels selber - nicht ausgefällt.

Im Bussengestrüpp gefangen

Dass die Obrigkeiten aber trotzdem auf die Idee kamen, ihre Einnahmen durch diesbezügliche Bussen zu verbessern, zeigt sich an einer Anmerkung, die Weibel in der Anmerkung f zu Nr. 183 seiner Rechtsquellen Neuamt gibt. In den Verhandlungsnotizen, die vor Abfassung der Gemeindeordnung erstellt wurden, steht nämlich der Satz:

«Paulj Baumgartner zeigt an, dz diser articel jnen beschwerlich und nit wol zů halten syn wurde, dan sy den nideren grichtsherren nimmer uß der straff kemmind».

Mit anderen Worten: da scheint es einen Bussen-Wildwuchs sondergleichen gegeben zu haben, der von den Vertretern der hohen wie der niederen Gerichtsbarkeit nach Gutdünken dekretiert wurde.

Offensichtlich befürchtete Baumgartner, die Vorschriften des Artikels seien lebensfremd und schon geringste Übertretungen und der folgende Streit zwischen Nachbarn würden dann Anlass zu obrigkeitlichen Sanktionen geben.

Zum Dreizelgensystem bzw. der Dreifelderwirtschaft

Das Dreizelgensystem galt für alle ackerfähigen Flächen einer Gemeinde. Da die einzelnen Zelgen zwecks Erhaltung von bebaubarem Boden praktisch nie mit Flurstrassen feinerschlossen waren, musste eine für alle Dorfbewohner verbindliche Ordnung erlassen werden, wann und wo welche Arbeiten zulässig waren oder eben nicht. Konnten sich die Betroffenen nicht selber einigen, so war das ein willkommener Anlass für die Obrigkeit, regulatorisch tätig zu werden.

Nachfolgend ein paar Auszüge aus dem Artikel von Albert Schnyder im Historischen Lexikon der Schweiz, wo erklärt wird, dass unter der Haferzelg die jeweils mit Sommergetreide bebaute Fläche gemeint ist:

«Idealerweise war die dörfl. Ackerflur bei der Dreizelgenwirtschaft in drei Zelgen von annähernd gleicher Grösse gegliedert. Im dreijährigen Turnus wurde die Winterzelge im Herbst - nach ein- bis dreifacher Pflügung und z.T. einmaliger Düngung - mit Wintergetreide (Dinkel, in der Nordschweiz oft auch Roggen, in der Westschweiz auch Weizen), die Sommerzelge im Frühjahr mit Sommergetreide (Hafer, in höheren Lagen auch Gerste) bepflanzt (Getreidebau), während die Brache ein Jahr unbebaut bzw. der natürl. Berasung und der Beweidung durch das Vieh der Dorfgenossen überlassen blieb.»

Auch zum Thema der Einhagung und des Stoppelweide-Rechts äussert sich Schnyder:

«Waren die Zelgen angesät, so wurden sie als sog. Eschen mit einem Zaun, dem sog. Efad, eingehegt, um dem weidenden Vieh den Zutritt zu verwehren. Nach der Getreideernte standen auch sie als Stoppelweide dem allg. Weidgang offen. Die Weidenutzung der Zelgen verweist auf den engen funktionalen Zusammenhang zwischen den Zelgflächen und den anderen dörfl. Arealen, insbesondere der Allmend mit dem dazugehörenden Wald. Diese waren integrierende Bestandteile des agrar. Gesamtsystems: Sie boten Weide und Holz und ergänzten die Nahrung von Mensch und Tier.»

Und schliesslich erläutert Schnyder auch noch, warum das Zelgensystem für die Bauern ein verbindliches Korsett war, aus dem sie nicht ausbrechen konnten:

«Durch die Fixierung der grund- und zehntherrl. Feudallasten in Urbaren und Berainen war die Dreizelgenwirtschaft auch rechtl. festgeschrieben. Als komplexes Sozial- und Wirtschaftssystem war sie das Ergebnis jahrhundertelanger Bemühungen um Intensivierung der Landwirtschaft. Ihre in Mitteleuropa weithin ident. Strukturen können sich nur in einem allmähl. Prozess herauskristallisiert haben. Ein genauer Zeitpunkt ihrer Entstehung lässt sich daher nicht angeben. Ihre volle Entfaltung fand sie mit Sicherheit im Laufe des Hoch- und SpätMA.»

Quellen

  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 178. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 409, 410, 503, 509, 522
  • Schnyder, A.: Artikel Zelgensysteme. Stand 20.12.2002. In: Historisches Lexikon der Schweiz Internet-Ausgabe.

Samstag, 7. August 2010

«Die hirten brennend eychen umb»

«Die hirten brennend eychen umb», beklagten sich einige Weyacher Waldbesitzer, was im Februar 1596 als Punkt 13 ins «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» Eingang fand (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Artikel 14 der Weiacher Gemeindeordnung vom November 1596 enthält deshalb auch eine Bestimmung «Feuren an Böumen», die direkt auf diese Klage eingeht:

«Weder Hirten, noch andere Personen sollent an Eichen und anderen gsunden Böumen keine Führ machen; wer aber das thäte, der soll, so oft das beschicht, der Gmeind ein Pfund Pfenning ze Buß geben und ein Gmeind das bi gemelter Buß verbieten mögen.»

Das dem Wald schädliche Verhalten wurde also explizit unter Strafe gestellt und gleich auf alle anderen Bäume ausgeweitet - jedenfalls soweit es sich nicht um ohnehin abgestorbene Exemplare handelte.

Allerdings scheint das Problem den hohen Herren, welche die erste Weiacher Gemeindeordnung entwarfen, nicht derart wichtig gewesen zu sein, dass sie mehr als die sogenannte Dorfstrafe (1 Pfund Busse) dafür vorsahen.

Quellen
  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 178. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 409

Freitag, 6. August 2010

Mundraub und anderes Zleidwerchen verboten

Wie schon im Fall von Artikel 11 und 12 (vgl. WeiachBlog von vorgestern und gestern) beruht auch der Art. 13 der Weiacher Gemeindeordnung von 1596 nicht auf von den Einheimischen selber genannten Punkten, die im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» aufgeführt sind (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Artikel 13 handelt vom «Schirm der Güteren». Unter dem Begriff «Schirm» ist der Schutz gemeint, heute noch ansatzweise verwendet im Begriff des Schirmherrn, bzw. dem Mundartwort «am Scherme»:

«Es soll Niemandt dem Andern in sinen Güteren, Wisen, Gärten und Räben Schaden thun, kein Obs, Truben, noch anders nemmen, die Bäum scheitten [schütten], Krut ald Reben nemmen. Aeri abrupfen oder in ander Weg die Frücht zerstrieben [zerstrielen], auch Keiner dem Anderen uß sine Hege umb die Hölzer und Velder einige Hag Stäcken noch ander Holz nemen und hinwegtragen, sonder Mengklichem das sin ungschöndt und unangegriffen beliben lassen. Das hat ein Gmeind Gwalt an ein Pfund Buß (so der Gmeind gehört) zu verbieten, und wo es nützit helfen wollte, mag man die Grichtsherren umb ire Bott an 3 Pfund Pfenning anrufen. Es mochte aber einer mit Obs nemen, zerstrielen der Früchten und entragen der Zun Stäcken dermaßen gefarlich handlen, man wurde es ime für ein Diebstal rechnen. Hierumb soll je einer den anderen so biderben Lüten Schaden täte, wo er das sicht, ze leiden und anzugeben schuldig sin.» (Jeweils in eckigen Klammern die Version nach Weibel)

Anzeigen musste man nur gravierende Fälle

Hier wurde also selbst der kleine Mundraub unter Strafe gestellt: Obst auflesen, Bäume schütteln, Aehren abreissen, Hagstecken klauen. Solches Verhalten konnte die Gemeinde in eigener Kompetenz mit 1 Pfund Bussgeld belegen. In schweren Fällen durfte sie keine höhere Busse aussprechen, sondern musste das Dorfgericht anrufen, in dem die Vertreter der Gerichtsherren (Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit; d.h. je zur Hälfte der Fürstbischof von Konstanz und die Herren von Landsberg) sassen.

Was auch interessant ist: nur in Fällen, die man als Diebstahl ansehen musste, waren die Dorfbewohner verpflichtet, auf frischer Tat Ertappte den Vertretern der Obrigkeit im Dorf (z.B. dem Untervogt) anzuzeigen.

In der Rechtsquellensammlung Neuamt zitiert Th. Weibel aus den Verhandlungsnotizen: «Articul uß offnung und gemeinen mandat an 3 lib. verbieten, darvo an j lib bůß der gmeind gehörig verbüten. Wann aber nüt helfen, dannenthin grichtsherren umb jr bott 3 lib. d. anrueffen.» (j steht für die Zahl 1)

Auch hier verwendete man eine - nicht genauer spezifizierte - Vorlage. Wahrscheinlich handelt es sich um ein Mandat des Rates der Stadt Zürich, das für alle Zürcher Gebiete auf der Landschaft galt.

Quellen
  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 177-178. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 409 u. 410.

Donnerstag, 5. August 2010

Zaunbrüchiges Vieh kann teuer zu stehen kommen

Wie schon im Fall von Artikel 11 (vgl. WeiachBlog von gestern) beruht auch der Art. 12 der Weiacher Gemeindeordnung von 1596 nicht auf von den Einheimischen selber genannten Punkten, die im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» aufgeführt sind (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Artikel 12 handelt «Von brüchigem schädlichem Vech». Unter dem Begriff «brüchig» ist hier nicht das zu verstehen, was Brauch ist, sondern das Einbrechen in fremde Parzellen und Anrichten von Schäden auf denselben:

«Wellicher schädlich zunbrüchig Vech hat, dem soll man bieten, das Vich zu versorgen, daß es Niemandt keinen Schaden mehr thüige. Thut er das nit, so soll er sechs Pfund zu Buß verfallen sin.»

Mit versorgen kann alles mögliche gemeint sein, von Anbinden über das Bewachenlassen durch einen Hirten, bis zum Füttern.

Der Bussensatz liegt klar über dem Ansatz den die Obrigkeit der Gemeinde zustand (1 Pfund) aber auch deutlich unter dem höchstzulässigen Satz der Niedergerichtsbarkeit (9 Pfund).

Regensberger Einfluss

Bei Weibel ist die folgende Anmerkung zu finden: «In den Verhandlungsnotizen: Articul brüchig vech uß Regensperger rechten ouch jnschryben. Art. 12 entspricht – teilweise abgeändert – Art. 37 des Regensberger Herrschaftsrechts (Pestalutz, a.a.O. Bd. 1, S. 191)»

Interessant ist der Telegrammstil dieser Notiz, welche daran erinnert, einen Artikel aus dem Recht der benachbarten Landvogtei Regensberg in die Weiacher Gemeindeordnung zu übernehmen. Mit a.a.O. ist das Werk von Jakob Pestalutz «Vollständige Sammlung der Statute des Eidsgenössischen Cantons Zürich» (Zürich 1834) gemeint.

Quellen
  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 177. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 409 u. 410.

Mittwoch, 4. August 2010

Währschafte Zäune waren Pflicht

Die meisten bisher besprochenen Artikel der Weiacher Gemeindeordnung von 1596 beruhen auf von den Einheimischen selber genannten Punkten, die im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» aufgeführt sind (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli). Nicht so die folgende Bestimmung.

In Artikel 11 führte die Obrigkeit eine weitere nachbarrechtliche Regelung ein. Er handelt «Von Zünen» und stützt sich zwar auf das alte Herkommen, bestehende rechtsverbindliche Vereinbarungen (in diesem Fall zwischen Privaten), gibt aber auch klare Richtlinien für den Fall, dass solche nicht (mehr) bestehen:

«Jtem wellicher Güter an einanderen gelegen hand und die zu beiden Theilen nutzend, die sollent einanderen helfen zünen, si bringind dan uß, daß die Heg teilt oder ein Theil allein die von Alter har ze machen schuldig sige, darbi soll es dann beliben.

Es soll auch Mengklich sine Heg ald Zün, es sige umb Wisen, Acher ald Wingärten dermoßen machen, das man erkennen könne, dieselben gut und werrschafft sigind. Und wellicher dann darüber einem in das sin breche, der soll zehen Pfund Pfenning der Hohen Oberkeit
[ze buß] verfallen sin, und so er dadurch einem in dem sinem Schaden getan, denselben Schaden abtragen.»

Die Bezeichnung «Pfenning» ist bei Weibel nicht enthalten, der Zusatz «ze buß» dagegen bei Ott nicht (daher die eckige Klammer).

Quellen
  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 177. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 408.

Dienstag, 3. August 2010

Eine Radweite geben

«Wann zwüschendt zweyen ein hag gemacht wirt jm veld, setzt man den hag jnn die march, solte rad wytte geben werden.»

Dieser Missstand erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 an fünfzehnter Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Vorschrift zum Grenzabstand

In Artikel 10 der Gemeindeordnung vom 14. November 1596 wird die Bestimmung unter dem Titel «Hag machen» auf Gräben ausgeweitet:

«Wellicher ein Hag ald Graben uf sinen Güteren im Veld machen will, der soll den uf dem sinen machen und soll dem anderem [sic!] nach gemeinem Bruch Radwite geben.»

Eine Radweite Abstand zur Grenze war also offenbar üblich. Zumindest in Weiach und im Bereich der Grafschaft Regensberg.

Wie sich diese Praxis bezüglich der Bewirtschaftbarkeit auswirkte, ist nicht bekannt. Immerhin macht eine Radbreite schnell einen Meter aus. Was auf 100 Laufmeter Parzellengrenze einen nur eingeschränkt nutzbaren Bereich von mind. 100 Quadratmetern ergibt - und das je beidseits der Grenze. Bei den in späteren Jahren häufigen Erbteilungen und den daraus resultierenden schmalen Parzellen dürfte diese Bestimmung daher bald einmal unsinnig geworden sein.

Analogie zum Regensberger Recht

Gemäss Rechtsquellensammlung Neuamt enthalten die Verhandlungsnotizen (StAZH A 135.3 Nr. 156) dazu die folgende Bemerkung:

«Nota articel Regensp[erger] amptsrecht, jtem volgenden articel zünen halbs ouch jnsetzen.»

Die Artikel 10 und 11 der Weyacher Gemeindeordnung über das «Hag machen» und «Von zünen» entsprechen den Art. 65 und 66 des Regensberger Herrschaftsrechts von 1538 (vgl. Jakob Pestalutz: Vollständige Sammlung der Statute des eidg. Kantons Zürich, Zürich 1834, Bd. 1, S. 199).

Ob man einen Zaun direkt auf die Grenze stellen darf oder nicht ist auch heute noch regelmässig Gegenstand von Diskussionen. Einfach ist das Thema nicht, wie dieses Informationsblatt der Gemeinde Höri sowie eines der Gemeinde Wangen-Brüttisellen beweisen.

Quellen
  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 177. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996 - S. 410, Endnote c.

Montag, 2. August 2010

Der neue Spielplatz - Zeichen unseres Gemeinschaftssinns

Mit der Rede von Regierungsrat Markus Kägi zum 1. August 2007 hat WeiachBlog erstmals die traditionelle Festansprache zum Bundesfeiertag im Wortlaut veröffentlicht.

Auch die in Weiach gehaltene Rede von EVP-Bezirkspräsident Daniel Elsener zum 1. August 2008 sowie diejenige von Kantonsrätin Barbara Steinemann aus Watt bei Regensdorf zum 1. August 2009 fanden den Weg auf die Seiten dieses Blogs.

So war es nur folgerichtig, auch den diesjährigen Festredner, Gemeindepräsident Paul Willi, um die Abdruckrechte zu bitten. Er hat es mir mit folgendem Hinweis zukommen lassen: «Wie versprochen sende ich dir gerne meine 1. August–Rede. Wie immer gilt natürlich das gesprochene Wort welches von dem Manuskript abweichen kann.»

Da ich gestern abend nicht zugegen war, wird hier nun natürlich trotzdem das Manuskript online gestellt. Und ich finde - es spricht für sich.

Doch lesen Sie selbst:

1. August-Rede Weiach 2010
von Paul Willi, Gemeindepräsident


«Liebe Weiacherinnen, liebe Weiacher, geschätzte Gäste!

Es freut mich sehr, dass ich mit Ihnen zusammen den diesjährigen Nationalfeiertag, den Geburtstag unserer Schweizer Heimat, in unserem Dorf feiern darf. Für mich ist es eine grosse Ehre als frisch gebackener Gemeindepräsident von Weiach an Sie einige Worte richten zu dürfen.

Ich möchte gleich zu Beginn einen herzlichen Dank aussprechen. Er gilt den organisierenden Vereinen der heutigen 1. Augustfeier, denn ohne ihr Mitwirken wäre ein solcher Festanlass gar nicht möglich.

Den Dank spreche ich der Männerriege Weiach für die Durchführung der Festwirtschaft, der Trachtengruppe Wehntal, mit starker Weiacher Beteiligung, für das Erstellen und Entfachen unseres „Höhenfeuers“ sowie dem Sigristenpaar Vroni und Geri Schenkel für das soeben gehörte Glockenläuten aus.

Der Dank verdient einen ganz kräftigen Applaus.
»

Allen Leuten recht getan...

«Es ist nie einfach am 1. August als Redner aufzutreten und die richtigen Worte zu finden.

Immer wieder hört man, Augustreden seien meist zu traditionell oder eben zu modern, zu politisch oder viel zu wenig politisch, zu kompliziert oder aber ganz und gar nichtssagend und allermeistens: zu lang und zu langweilig. Jede Person von Ihnen erwartet ein bisschen etwas anderes und allen Recht machen kann man es leider selten.

Dann haben wir die vielen Kinder unter uns und sie wären wahrscheinlich froh, meine Rede wäre jetzt bereits am Ende – damit sie sich dem wirklich Wichtigen am 1. August zuwenden können: nämlich dem Lampion-Umzug oder dem Feuerwerk.

Für andere ist vielleicht das Zusammensein, die Gesellschaft am 1. August wie jetzt heute Abend das Wesentliche an der Feier. Für nochmals Andere die Nostalgie, das gemeinsame Singen der Nationalhymne, das Feuer oder das eben gehörte Glockenläuten.

Ich kann Ihnen versichern, ich werde Ihnen keine hochpolitische Rede halten und Ihnen viel mehr einen kurzen Einblick über meine Erlebnisse und Eindrücke als frischgebackener Gemeindepräsident geben.
»

Die ersten 100 Tage als Gemeindepräsident

«Sie haben mich am Wochenende des 6./7. März in den Gemeinderat und als Gemeinderatspräsidenten gewählt und seit dem 7. April 2010 habe ich die Verantwortung dieser interessanten und anspruchsvollen Aufgabe übernommen. Dies ist für mich eine sehr ehrenvolle Aufgabe die Verantwortung für unsere schöne Gemeinde tragen zu dürfen und dazu danke ich Ihnen für das geschenkte Vertrauen. Die Aufgabe macht mir eine grosse Freude, sie fordert mich, bringt mich mit neuen Menschen in Kontakt, konfrontiert mich mit neuen Themen und nimmt mir momentan neben der beruflichen Tätigkeit fast die ganze Freizeit. Trotzdem - die Arbeit macht sehr Freude!

Heute sind es 114 Tage seit ich als Gemeindepräsident im Amt bin. Wenn ich zurückblicke, dann bin ich seit dem Tag nach der Wahl täglich im Geschehen der Gemeinde engagiert. Schon einen Tag nach der Wahl hatte ich am frühen Montagmorgen einen Brief im Briefkasten mit der Anschrift „Herr Gemeindepräsident“. Es war die Anfrage der Männerriege, ob ich heute, am 1. August die Rede übernehmen werde. So könnte ich Ihnen von jedem Tag etwas Spezielles, Erfreuliches oder aber auch Unerfreuliches erzählen.
»

Drei Grundsätze für das weitere Vorgehen

«Für meine Tätigkeit und die zukünftige Ausrichtung der Gemeinde sind für mich folgende Themen wichtig die zum gemeinsamen Erfolg führen.

  • Kommunikation nach innen und aussen
  • Transparenz schaffen
  • Blick nach vorne
Sinn für Gemeinschaft

«Ich spreche bewusst von einem gemeinsamen Erfolg, da der Gemeinderat alleine die angestrebte Entwicklung nicht umsetzen kann. Es braucht Sie dazu um die vorgeschlagenen Richtungen des Gemeinderates zu unterstützen indem Sie aktiv an Abstimmungen, Gemeindeversammlungen und Diskussionen teilnehmen. Sie bestimmen an der Entwicklung unseres Dorfes mit und es ist mein Wunsch, dass Sie aktiv an der Politik und am Geschehen der Gemeinde teilnehmen.

Ich möchte einige Beispiele erwähnen, die dank der Übernahme von Verantwortung und Initiative von Dorfbewohnern zur Bereicherung und Belebung unseres Dorfes in den letzten ein, zwei Jahren beigetragen haben.

Es ist der wunderschöne Spielplatz, der im letzten Jahr unter der Führung von Roland Griesser mit über 60 aktiven Helferinnen und Helfern erstellt wurde. Dieser Spielplatz ist nicht nur innerhalb unserem Dorf ein beliebter Treffpunkt, nein, bereits die Entstehung wurde von Nachbargemeinden sehr intensiv verfolgt und erntet heute viel Lob. Alle sind erstaunt, dass ein solches Bauwerk mit so vielen, freiwilligen Helferinnen und Helfern möglich ist.

Weiter hat sich auch ein Männerkochen in unserem Dorf etabliert. Alle 2 Monate treffen sich die Hobbyköche und bereiten mit bescheidenen Mitteln im Foyer des Gemeindesaals wunderbare Nachtessen zu. Dabei zählt nicht nur das gemeinsame Kochen, auch die Geselligkeit ist ein ganz wichtiger Aspekt.

Dann möchte ich auch unser Café Chamäleon erwähnen, das durch die Initiative von Christa Surenmann entstanden ist. Das Chamäleon ist heute zu einem Begegnungsort von jung und alt in unserem Dorf geworden. Es treffen sich junge Mütter mit ihren Kindern wie auch Senioren welche sich wöchentlich zu ihrem Jass treffen. Jung und alt fühlt sich dabei sehr wohl. Ist dies nicht eine Bereicherung für unser Dorf?

Gerne komme ich zurück zu meinen drei erwähnten, wichtigen Themen, welche zum Erfolg führen.

Kommunikation

Für mich ist die Art und Weise wie wir miteinander reden entscheidend. Die Kommunikation soll offen und respektvoll sein. Miteinander reden heisst aber noch lange nicht, dass wir einander auch verstehen, d.h. für mich, dass auch die Sicherstellung des gemeinsamen Verständnisses dazu gehört. Als positives Beispiel möchte ich hier die Kommunikation innerhalb dem neu gewählten Gemeinderat erwähnen. Es ist sehr erfreulich wie offen wir miteinander kommunizieren und auch Themen hinterfragt werden bei denen kein gemeinsames Verständnis vorhanden ist.

Natürlich geht Kommunikation noch viel weiter. Wir befinden uns heute in einer sehr starken Vernetzung mit anderen Gemeinden, Zweckverbänden, Institutionen und Dienstleistungsbetrieben. Die Gemeindegrenze begrenzt heute nur die geografische Fläche der Gemeinde Weiach, die Aktivitäten zur Sicherstellung aller Aufgaben gehen heute weit über die Gemeindegrenzen hinaus. Ich denke da z.B. an den Sicherheitszweckverband oder im Gesundheitsbereich an den Spitalzweckverband mit Bülach oder der Spitex, wo wir mit Bachs und Stadel verknüpft sind. Es ist wichtig, dass wir hier die richtigen Kontakte führen und sie persönlich pflegen mit dem Ziel, immer den bestmöglichen Nutzen für unsere Gemeinde zu erreichen.

Transparenz schaffen

Transparenz ist Offenheit und dies ist für mich persönlich ein ganz wichtiger Punkt. Ich will Sie über aktuelle Themen oder entsprechende langfristige Ausrichtungen frühzeitig informieren, da ich - wie bereits erwähnt - Sie auch motivieren möchte, am politischen Geschehen der Gemeinde aktiv teilzunehmen.

Ich denke hier an unsere finanzielle Situation in der Gemeinde, die nicht gerade rosig aussieht. Ich denke aber auch an Investitionen, welche in den nächsten Jahren zur Sicherstellung der Infrastrukturen wie Kanalisation und Wärmeverbund nötig sind.

Blick nach vorne

Wenn wir zurückblicken, dann sehen wir in den letzten Jahren grössere Veränderungen in unserem Dorf. Ich spreche hier die Landwirtschaft an. Die Anzahl Betriebe ist rückläufig oder sie werden erweitert mit zusätzlichen Dienstleistungsangeboten, wie z. B. Pferdehaltung.

Auch die Bevölkerungsstruktur hat sich verändert. So haben wir in unserem Dorf mehr 90- bis 100-jährige Personen als Kindergärtner. Dies sind klare Veränderungen der sozialen Strukturen. Sie kennen das Sprichwort „nichts ist so konstant wie die Veränderungen“ bestimmt und genau deshalb ist es wichtig nach vorne zu blicken.

Durch die drei laufenden Quartierpläne (Büel, Bedmen und See-Winkel) mit einem grossen Potential an Wohnungsbauten treten in Zukunft Veränderungen in unserem Dorf ein. Diese werden in den nächsten drei bis acht Jahren umgesetzt und dies wird unser Dorf vor neue Herausforderungen stellen. Genügen uns dazu die heute vorhandenen Strukturen? Nein, sie genügen nicht und wir müssen sie hinterfragen und allenfalls anpassen. Das heisst jetzt nicht, dass wir alles ändern müssen so wie es bisher gelaufen ist. Wir machen heute schon sehr vieles sehr gut, einen Teil gut, aber es gibt Bereiche, wo wir uns verbessern und neu ausrichten müssen.

Es beginnt bei der Frage der Bearbeitung aller Baugesuche und zu erteilenden Baubewilligungen. Genügen die heutigen Infrastrukturen, sind entsprechende Investitionen erforderlich und wie entwickeln sich die sozialen Strukturen? Dies sind nur einige Fragen auf die wir Antworten definieren müssen. Sie sehen, wir stehen vor einer interessanten Zukunft und zusammen mit Ihnen möchte ich die Herausforderung, das Dorf lebendig zu gestalten, gerne annehmen.
»

Vorschau 2011

«Der Blick ins Jahr 2011 zeigt, dass wir ein lebendiges nächstes Jahr erwarten dürfen. Wir dürfen stolz sein und können einige Jubiläen feiern.

„Unser“ Kieswerk, der grösste Arbeitgeber in unserer Gemeinde und heute im Besitz der Firma Eberhard, wird nächstes Jahr feiern können. Im Jahre 1961 wurde mit der Kiesausbeute begonnen und Erinnerungen sind sicher da als die ersten Baumaschinen aufgefahren waren. An einem Tag der offenen Tür wird ein Einblick in die Weiterentwicklung der Unternehmung ermöglicht.

Im Juni 2011 wird auch das Theater Kanton Zürich wieder unser Dorf besuchen und uns einen kulturellen Leckerbissen offerieren.
»

Zum 1. August

«Jetzt habe ich Ihnen über meine Eindrücke, Ideen, Erwartungen und Sichtweise erzählt, aber eigentlich sind wir hier um einen Geburtstag zu feiern. Es ist der 719. Geburtstag unseres Heimatlandes und so wird heute in der ganzen Schweiz der Entstehung der Eidgenossenschaft gedacht.

Ich bin momentan im Berner Oberland auf dem Hasliberg in den Ferien. Das Gebiet Hasliberg liegt auf einem Hochplateau oberhalb Meiringen und ist vom Brünigpass gut erreichbar. Bestimmt kennen Sie das schöne Gebiet und den herrlichen Ausblick in die Berner Oberländer Berge. Heute Morgen bin ich mit dem Velo vom Berner Oberland ins Unterland nach Weiach gefahren. Auf dieser 4 1/2 stündigen Fahrt habe ich hunderte von Eindrücken gewonnen, wie und in welchen Formen der Geburtstag gefeiert wird. Es waren Höhenfeuer, bereitstehende Festwirtschaften und sehr schön geschmückte Dörfer zu sehen. An vielen Orten wurde der Geburtstag mit einem „Buure-Brunch“ eingeläutet. Wehende Schweizer Fahnen symbolisieren die Verbundenheit zu unserem schönen Land und zeigten, dass heute landesweit gefeiert wird.

Auch unser Dorf lädt zum Feiern ein und es freut mich, dass wir auch in diesem Jahr die traditionsreiche 1. Augustfeier in unserem Dorf feiern dürfen. So freut es mich sehr, dass Sie so zahlreich erschienen sind und möchte Sie auffordern, noch ein wenig sitzen zu bleiben um zuerst gemeinsam die Landeshymne zu singen und danach gemeinsam unser Weycher „Höhenfeuer“ zu erleben… es ist ein Symbol der Zusammengehörigkeit und Verbundenheit.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen einen gemütlichen und schönen Abend.
»

Hinweis: Der Titel des Beitrags sowie nicht kursiv gesetzte Zwischentitel stammen von der Redaktion des WeiachBlog.

Sonntag, 1. August 2010

Stationsvorstand Maurer vor 50 Jahren angetreten

In der Chronik auf das Jahr 1960 vermerkte Walter Zollinger für den Bundesfeiertag einen Stabwechsel am Bahnhof Weiach-Kaiserstuhl:

«Am 1. August wurde Herr Stationsvorstand E. Wenger nach Aathal-Seegräben versetzt, während auf unserer Station als neuer Vorstand Herr Emil Maurer-Dünnenberger sein Amt antrat.» (G-Ch 1960, S. 20)

In den darauffolgenden Jahren war Emil Maurer aber nicht nur als SBB-Bahnhofvorstand aktiv. Maurer beteiligte sich auch aktiv am Dorfleben und war Mitte der 60er-Jahre Präsident der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Weiach.

Auch als Ortshistoriker tätig

In dieser Funktion hat er bleibende Werte in Form von Publikationen geschaffen, welche als Monographien zur Ortsgeschichte von Weiach, insbesondere die Kirchengeschichte erstmals einer breiteren Öffentlichkeit näher brachten:

  • Maurer, E.: Die Kirche zu Weiach. Weiach, 1965. Hrsg.: Evang.-ref. Kirchgemeinde Weiach.
  • Maurer, E.: Eine neue Orgel für die Kirche Weiach. Kirchenpflege Weiach. Weiach, 1966.
Beide Beiträge verfolgten nicht zuletzt ein festes Ziel: die Stimmberechtigten sollten die historische Bedeutung verstehen und damit eher bereit sein, die anstehenden umfassenden Restaurierungsarbeiten an der reformierten Kirche Weiach gutzuheissen.

Vor dem Erscheinen von Walter Zollingers Monographie «Aus der Vergangenheit des Dorfes Weiach» (Chronik Weiach. 1271-1971), 1. Aufl. 1972, war Maurers Werk «Die Kirche zu Weiach» die ausführlichste gedruckte Darstellung.

Zollinger und Maurer hatten nicht nur bezüglich der Kirchenrenovation ein gemeinsames Anliegen. Ihr Interesse erstreckte sich auf die Bewahrung alter dörflicher Kultur ganz allgemein, was sich schliesslich auch in der Gründung des Ortsmuseums niederschlug. Auch hier half Maurer. Unter anderem mit einem Beitrag im Zürichbieter vom 27. September 1966: «Gedanken und Bitte zur Weiacher Gemeindeversammlung».