Freitag, 10. September 2010

Aufteilung der Jagdrechte unter die Regierenden

Im Rahmen der diesjährigen Ortsmuseums-Ausstellung zur Jagd stand auch ein historischer Beitrag zur Debatte. Er passte aber nicht ins Konzept der hervorragend durchkomponierten Präsentation und wurde daher vom Kuratorium unter Daniel Bryner bewusst - und zu Recht - weggelassen.

Deshalb erscheint dieser Beitrag nun exklusiv auf WeiachBlog.

Die Jagd war in früheren Zeiten dem Landesherr vorbehalten. Wenn - wie in Weiach - die Landesherrschaft aufgeteilt war, dann führte diese Konstellation fast zwangsläufig auch im Bereich der Jagd zu Abgrenzungsbedarf. Konkret war die Frage zu klären: wer darf welches Wild bejagen?

Abgrenzung zwischen Hoch- und Niedergerichtsherren

In der Weiacher Geschichte gab es 1576 einen Krach zwischen dem Stadtstaat Zürich auf der einen und dem Fürstbistum Konstanz und der Adelsfamilie Heggenzi auf der anderen Seite. Im Herbst dieses Jahres einigte man sich in Punkt 3 des «Vertrags umb die grichtsherrligkeit zů Wyach» auf folgende Regelung:

«Zum dritten unnd letsten: Sidtmalen der wildbann unnd die abzüg der hochen oberkeit anhëngig, unnd dann zů Wyach (als oben vilmalen vermëlldet) die hoch oberkeith unns, denen von Zürich, zůgehoerig ist, so sölle uß krafft desselben jnn den grichten Wyach unns, denen von Zürich, der wildbann zebruchen unnd zestraffen, deßglychen die abzüg zů erforderen unnd jn zů nemmen fryg, unverhinndert mëncklichs, zů staan und heimb diennen, doch das die nidere grichtsherren gfügel, füchs, haßen unnd annders derglychen (usßerthalb hochgwildts) wol jagen unnd fachen moegen.»

Die Hochwildjagd reklamierten Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich also für sich mit der Begründung, dass sie die Inhaber der Hohen Gerichtsbarkeit seien. Das Niederwild (explizit erwähnt: Geflügel, Füchse und Hasen) überliessen sie den Inhabern der Niedergerichtsbarkeit.

Zwischen 1450 und 1587 gehörte übrigens die Hälfte des Niedergerichts der Schaffhauser Familie Heggenzi. Erst 1605 gelangte der Fürstbischof von Konstanz wieder in den Besitz der vollen Niedergerichtsbarkeit über Weiach.

Quelle
  • Vertrag umb die grichtsherrligkeit zů Wyach. In: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. XVIII. Weiach Nr. 181a; S. 395-396.
[Veröffentlicht am 4. Oktober 2010]

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