Dienstag, 29. Dezember 2015

Verfügung betreffend die Maul- und Klauenseuche, Dezember 1965

Im WeiachBlog-Beitrag Maul- und Klauenseuche zu Weihnachten und Silvester vom 25. Dezember 2015 wird im zitierten Text betreffend die Abwehrmassnahmen auf den Anhang der Jahreschronik verwiesen. Nachstehend der dort eingeklebte Zeitungsausschnitt mit der Verfügung des kantonalen Veterinärdienstes (nach dem 10. Dezember 1965 publiziert):



Eine sogenannte «engere Schutzzone» ist gemäss Punkt 2 der Verfügung auf die Gebiete im Wehntal und Teilen des Furttales beschränkt, welche an die eigentliche Infektionszone in den Gemeinden Otelfingen und Niederweningen angrenzen.

In diesen Gemeinden wurde die «einfache Sperre» verhängt, was u.a. bedeutete, dass Paarhufer nicht aus den Ställen gelassen werden durften und der gesamte Bestand zwangsgeimpft wurde.



Die im Text nicht namentlich genannte Gemeinde Weiach lag in der «erweiterten Schutzzone» gemäss Punkt 3 der Verfügung, welche «alle übrigen Gemeinden des Bezirkes Dielsdorf» umfasste:
«Für dieses Gebiet gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Der Verkehr mit Nutztieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung ist verboten.
b) Schlachttiere dürfen direkt an die Schlachtbank abgeliefert werden. Die Viehinspektoren haben auf den betreffenden Gesundheitsscheinen die Bemerkung anzubringen: "Zur sofortigen Abschlachtung in ... (Schlachtort)".
c) Die Milch darf nur von Personen, die nicht im Stall verkehren und die saubere Kleider und Schuhe tragen, in die Annahmestellen gebracht werden.
Käserei- und Molkereiabfälle dürfen nur nach Erhitzung auf mindestens 80°C an die Tierbesitzer zurückgegeben werden.
d) Das Betreten landwirtschaftlicher Gehöfte ist Händlern, Metzgern, Klauenschneidern, Vertretern, Hausierern etc. untersagt.
e) Das Deckgeschäft ausserhalb des eigenen Betriebes ist untersagt. Auf Gesuch hin bewilligt das kantonale Veterinäramt die Vornahme der künstlichen Besamung durch Tierärzte.
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